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Verein und Behörden

Überlassung, Kauf & Registrierung

Seit der WaffG-Novelle (BGBl. I Nr. 56/2025, in Kraft seit 28.04.2026) gilt: Die vorübergehende Überlassung einer Kategorie-B-Waffe über mehr als drei Werktage ist der Waffenbehörde am Hauptwohnsitz des Erwerbers anzuzeigen (Formular unten). Kauf, Verkauf und Registrierung (Kategorie B und C) laufen seit der Reform über einen ermächtigten Waffenfachhändler – eine eigene Meldung an die Behörde ist dafür nicht erforderlich.